Statuten der EVP Ortsgruppe Bachenbülach

Artikel 1, Zweckbestimmung

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Bachenbülach ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB und setzt sich aus Einwohnerinnen und Einwohnern aus allen Kreisen der Bevölkerung zusammen. Die EVP-Mitglieder lassen sich in ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Sie bemühen sich, eine sachbezogene Politik zu betreiben. Die EVP Ortsgruppe ist Mitglied der Bezirks-, der Kantonal- und der Bundespartei.

Artikel 2, Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat und sich im Grundsatz zu den programmatischen Grundlagen der Bundes- und der Kantonalpartei bekennt und gewillt ist, sich entsprechend einzusetzen.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die laufenden Beiträge sind jedoch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

Ein Mitglied, welches trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegen handelt oder in anderer Weise einen wichtigen Grund setzt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in erster Instanz der Rekurs an die Generalversammlung und in zweiter Instanz an den Kantonalvorstand möglich.

Artikel 3, Pflichten

Ein Parteimitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten am politischen Leben der Partei und des Landes teilzunehmen und die Parteigrundsätze in Volk und Behörden zu vertreten.

Artikel 4, Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages für die Ortspartei wird von der Generalversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt. Sie beträgt jedoch höchstens CHF 100. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend, ganz oder teilweise, vom Mitgliederbeitrag der Ortspartei befreien. Für Beiträge an übergeordnete Parteiinstanzen sind entsprechende schriftliche Gesuche an diese notwendig.

Zur weiteren Stärkung der Finanzlage werden Sammelaktionen bei Mitgliedern, Parteifreunden, Gönnern und Firmen durchgeführt.

Die kommunalen Behördenmitglieder entrichten neben dem Parteibeitrag zusätzlich einen jährlichen Beitrag von höchstens 10% ihrer Einnahmen aus der Behördentätigkeit zur Teilfinanzierung der Wahlkosten.

Artikel 5, Publikationen

Publikationsorgan der Ortspartei ist das von der Kantonalpartei bestimmte Organ. Die Kantonalpartei ist befugt, das Abonnement für dieses Organ für jedes Mitglied obligatorisch zu erklären und die Abonnementskosten zusammen mit dem Mitgliederbeitrag einzuziehen.

Artikel 6, Organe

  • Generalversammlung
  • Parteiversammlung
  • Parteivorstand

Artikel 7, Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der EVP. Sie wird vom Vorstand je im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen. Die Einladung erfolgt drei Wochen vor der Durchführung durch persönliche Einladung. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 2 Monate vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Der Generalversammlung obliegen im besonderen:

a) Abnahme des Jahresberichtes

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen

  • des Präsidenten oder der Präsidentin
  • des Parteivorstandes
  • der Revisionsstelle

e) Festsetzung des Mitglieder- und Behördenmitgliederbeitrages

f) Anträge der Mitglieder

Bei Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Generalversammlungen durchführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten verlangt.

Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Die Person, welche die Versammlung leitet, stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit hat sie den Stichentscheid.

Artikel 8, Parteiversammlung

Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.

Artikel 9, Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens drei Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern wird der Vorstand durch die Parteivertreter in der Exekutive und der Legislative von Amtes wegen ergänzt.

Der Präsident oder die Präsidentin wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ämter sollen jedoch besetzt werden: Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Wahl- und Werbechef. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.

Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Person, welche die Sitzung leitet, stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt ihre Stimme doppelt.

Der Vorstand behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind, und bereitet die Geschäfte für die

Generalversammlung und die Parteiversammlung vor. Er vertritt die Partei gegenüber Dritten.

Artikel 10, Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren. Diese besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens, erstatten hierüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag und vertreten diesen an der Generalversammlung.

Artikel 11, Statutenänderung

Eine Statutenänderung kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen, damit sie an dieser behandelt werden können.

Artikel 12 , Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 13, Auflösung

Über eine Auflösung der EVP Ortsgruppe entscheidet die Generalversammlung. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben. Bei einer allfälligen Neugründung werden sie durch diese wieder zur Verfügung gestellt.

 

Diese Statuten wurden am 28. Februar 2003 durch die Gründungsversammlung genehmigt.

EVP, Ortspartei Bachenbülach

Der Präsident: Andreas Plath

Der Aktuar: Mario Dall’Oglio

Statuten durch die EVP des Kantons Zürich am 28. Februar 2003 eingesehen und genehmigt.

Der Geschäftsführer: Peter Reinhard, Kantonsrat